Sicherheitstechnische Inspektionen
von Spielplätzen und Spielgeräten
nach DIN 1176, 1177, 18034 etc.

Kinder lieben Spielplätze und Spielräume. Damit Spiel und Spaß sorgenfrei bleiben, sind Spielplätze frei von Verletzungsgefahren zu gestalten und zu halten. Gesetze und Normen verpflichten die Betreiber von Spielplätzen zu regelmäßigen Kontrollen und Wartungen der Einrichtungen, um den Spielplatz in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die Sicherheit zu gewährleisten.

Gemäß dem Motto: „Laufende Instandhaltung minimiert Instandsetzung“ sind regelmäßige Spielplatzwartung und Inspektionen die Grundlage für eine sichere und langlebige Spielplatzanlage, wodurch Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen an Spielgeräten gewährleisten die Sicherheit und die volle Funktionstüchtigkeit der Spielgeräte. Bei den Kontrollen werden besondere Obacht auf Verschleiß, bauliche Festigkeit, Witterungseinflüsse, Vorliegen von Verrottung oder Korrosion, Sauberkeit, Bodenfreiheit, Beschaffenheit der Bodenoberfläche, freiliegende Fundamente, scharfe Kanten und fehlende Teile gelegt.

Spielräume, erhöhte Spielebenen, Podeste, Spiellandschaften und Sporträume im Innenbereich sowie individuelle Eigenbauten sollten ebenso regelmäßig auf ihre Sicherheit kontrolliert werden.

Umfang und Intervalle für die wiederkehrenden Kontrollen oder Inspektionen des Spielplatzes regelt die DIN 1176, Teil 7:

  • Visuelle Routine-Inspektion
    Die Sichtkontrolle dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen (1x Woche).
  • Operative Inspektion
    Die Funktionskontrolle dient zur Überprüfung der Betriebssicherheit (1x bis 3x Monat).
  • Jährliche Hauptinspektion
    Feststellung des allgemeinen und betriebssicheren Zustands der Spielanlage.
  • Erstabnahme nach Installation neuer Spielgeräte
    Prüfung nach Errichtung neuer Spielgeräte.

Grundsätzlich gilt, dass die Benutzer eines Kinderspielgerätes der Verkehrssicherheit des Gerätes vertrauen dürfen. Als Träger einer Einrichtung zum Spielen trifft Sie grundsätzlich die Verpflichtung, diese möglichst frei von Gefahrenquellen zu halten, die für die Nutzer nicht erkennbar und beherrschbar sind.

Ihr Nutzen als Auftraggeber

  • Fachkundige Abnahmen und Inspektionen von Spielplätzen und Spielgeräten durch TÜV-Qualifizierte Spielplatzprüferin
  • Erstellung eines bebilderten Zustands- und Mängelberichts
  • Innovative, praxisbezogene Lösungsvorschläge zur Behebung von festgestellten Mängeln
  • Verminderung der Haftungsrisiken und Rechtssicherheit für den Betreiber
  • Kalkulierbare und transparente Projekt- und Dienstleistungskosten
  • Unterstützung und Entlastung Ihrer Mitarbeiter
  • Potenzielle Auftraggeber:

    Kindergärten, Schulen, Horte; Kommunen (Ortsspielplatz); Vereine; Gaststätten; Hotels, Freizeitanlagen; Kurheime, Ferienparks, Jugendherbergen; Privatpersonen; Und noch viele mehr…

Mein Angebot Spielplatzprüfung!

Inspektionen nach DIN 1176, 1177, 18034 etc.

– Erstabnahme nach Installation von Spielgeräten und -plätzen

– Jährliche Hauptinspektion von Spielplätzen

– Operative Inspektion (Funktions-kontrolle alle 1 bis 3 Monate)

– Risiko- und Gefährdungsbeurtei-lung von Spielgeräten und -plätzen

 

Gern erstelle ich Ihnen ein individuelles Angebot!

Kontaktieren Sie mich!

Schauen Sie sich auch meine anderen Angebote für Beratungsleistungen an!

Propeller – sicher spielen

Wann handelt es sich um einen öffentlichen Spielplatz?

Eigentlich handelt es sich bei fast allen Spielplätzen um öffentliche oder halböffentliche Spielplätze. Ausgenommen hiervon sind allerdings Abenteuerspielplätze mit pädagogischer Betreuung und Spielplätze auf eingezäunten Privateigentum mit ausschließlicher Nutzung der Bewohner. Bei Spielplätzen im öffentlichen Raum gilt die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB durch den Betreiber. Als öffentliche Spielplätze werden all jene Spielplätze angesehen, die frei zugänglich sind, so beispielsweise:

  • Freizeit- und Spielanlagen im Innen- und Außenbereich
  • Kinder- und Jugendeinrichtungen
  • Herbergseinrichtungen wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnanlagen, Ferienhäuser, Kurheime
  • Raststätten, Tankstellen
  • Restaurants, Gaststätten
  • Einkaufszentren
  • Wohn- und Parkanlagen, Eigentümer-Wohnanlagen (WEG ab 3 Parteien)
  • Schwimmbäder
  • Vereinsanlagen, Campinganlagen
  • Öffentliche Ausstellungen, Veranstaltungsorte, auch zeitlich begrenzt.

§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch; Schadensersatzpflicht

„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

DIN-Vorschriften 1176, 1177, 18034 etc.

Öffentliche Spielplätze unterliegen den Vorschriften der europäischen Normen:

  • DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Sicherheitstechnische Anforderungen) und
  • DIN EN 1177 (Stoßdämpfende Spielplatzböden), sowie der
  • DIN 18034 (Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb).

Diese Normen legen die Vorkehrungen fest, welche bei der Planung und beim Bau sowie Betrieb eines Spielplatzes zu berücksichtigen sind, sowie den Inhalt und den Umfang der Verkehrssicherungspflichten, da sie einen Hinweis auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik geben. Dabei ist zu beachten, dass diese Normen zwingend befolgt werden sollten, da bei einem Unfall  Schadenersatzpflicht bestehen kann.

 

DIN 1176, Teil 7 regelt die Intervalle für Kontrollen und Inspektion der Spielgeräte:

  • Visuelle Routine-Inspektion – Sichtkontrolle

Diese dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Für stark beanspruchte oder durch Vandalismus gefährdete Spielplätze kann eine tägliche Inspektion erforderlich sein.

  • Operative Inspektion – Funktionskontrolle

Hierbei handelt es sich um eine detailliertere Inspektion zur Überprüfung der Betriebssicherheit und der Stabilität der Anlage insbesondere in Bezug auf jedweden Verschleiß. Diese Inspektion sollte alle 1 bis 3 Monate oder nach Maßgabe der Hersteller-Anweisungen vorgenommen werden.

  • Jährliche Hauptinspektion

Die Jahreshauptinspektion wird zur Feststellung des allgemeinen betriebssicheren Zustandes von der Spielanlage, deren Fundamenten und Oberflächen vorgenommen. Sie ist mit der regelmäßigen KFZ Hauptuntersuchung zu vergleichen.

  • Erstabnahme nach Installation neuer Spielgeräte

Nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes oder der Errichtung eines neuen Spielgerätes ist eine Kontrolle durch eine fachkundige Person vorzunehmen um die Übereinstimmungen mit den Sicherheitsanforderungen der DIN 1176 sowie den Anleitungen des Herstellers zu überprüfen.Erst nach erfolgter Freigabe durch einen qualifizierten Spielplatzprüfer sollte das Spielgerät oder der Spielplatz bespielt werden.

Die folgenden Auszüge aus dem Vorwort der DIN 1176 geben Ihnen einen Überblick über den Zweck und das Ziel dieser Vorschrift.

„Der Zweck dieses Teils der EN 1176 besteht darin, ein geeignetes Sicherheitsniveau beim Spielen in, an oder um Spielplatzgeräte herum sicherzustellen und gleichzeitig Aktivitäten und Eigenschaften zu fördern, die bekanntermaßen den Kindern nützen, da sie wertvolle Erfahrungen liefern, die sie in die Lage versetzen, Situationen außerhalb der Spielplätze zu bewältigen.

Dieser Teil der EN 1176 legt diejenigen Anforderungen fest, die das Kind vor Gefahren schützen, die es möglicherweise nicht voraussehen kann, wenn es das Gerät bestimmungsgemäß oder in einer Art benutzt, die vernünftigerweise erwartet werden kann.

Mit den Anforderungen dieser Norm ist nicht beabsichtigt, den Beitrag, den Spielplatzgeräte zur Entwicklung eines Kindes und/oder dem Spiel leisten, was vom erzieherischen Gesichtspunkt aus bedeutend ist, zu beeinträchtigen.

Die Risikoakzeptanz ist ein wesentlicher Gesichtspunkt von Spielangeboten und von allen Umgebungen, in denen Kinder erlaubterweise ihre Zeit mit Spielen verbringen. Spielangebote zielen darauf ab, den Kindern Gelegenheiten zu bieten, annehmbaren Risiken zu begegnen, die als Teil einer stimulierenden, herausfordernden und kontrolliertes Lernen bietenden Umgebung anzusehen sind. Das Spielangebot sollte darauf abzielen, die Balance zu halten zwischen der Notwendigkeit, Risiko anzubieten und der Notwendigkeit, das Kind vor schwerwiegenden Verletzungen zu schützen.

Beim Spielangebot könnte es nützlich sein, einem gewissen Grad an Gefahr ausgesetzt zu werden, da es ein grundsätzliches menschliches Bedürfnis befriedigt und den Kindern die Gelegenheit gibt, in einer kontrollierten Umgebung etwas über Gefahren und deren Folgen zu lernen.

Unter Berücksichtigung der Eigenarten des kindlichen Spiels und der Art, wie Kinder vom Spielen auf dem Spielplatz hinsichtlich ihrer Entwicklung profitieren, müssen Kinder lernen, Risiken zu bewältigen, und das kann auch zu Prellungen, Quetschungen und gelegentlich sogar zu gebrochenen Gliedmaßen führen. Das Ziel dieser Norm besteht darin, in erster Linie Unfälle zu verhindern, die zu Behinderung oder Tod führen; und in zweiter Linie geht es darum, schwerwiegende Folgen zu mildern, die durch gelegentliche Unglücksfälle verursacht werden, die unausweichlich geschehen werden, wenn Kinder darauf aus sind, das Niveau ihrer Kompetenz zu erweitern, sei es sozial, geistig oder körperlich.“

(Auszüge DIN 1176-1; Einleitung und Anwendungsbereich)